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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2015 - 13 U 1988/15
1. Stellt der Auftragnehmer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der sein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden soll, ist es nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der zu sichernde Anspruch gefährdet ist.
2. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt, wenn der Auftragnehmer nach Beendigung seiner Arbeiten und/oder Erstellung der Schlussrechnung geraume Zeit ins Land gehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt. Wartet der Auftragnehmer unangemessen lange, entfällt die gesetzliche Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs.
3. Ein Zeitraum von über 13 Monate zwischen der Fertigstellung der Arbeiten und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unangemessen lang und lässt die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfallen.
