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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2016, 0105
Bauvertrag
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Bedenken sind dem Auftraggeber (und nicht dem Architekten) mitzuteilen!
OLG Schleswig, Urteil vom 11.04.2014 - 1 U 10/13
1. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Adressat des Bedenkenhinweises ist grundsätzlich der Auftraggeber. Der vom diesem beauftragte Architekt kommt zwar auch als Empfänger in Betracht. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Hinweis gerade auf eine fehlerhafte Planung des Architekten bezieht.
