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IBRRS 2015, 3178; IMRRS 2015, 1434
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
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Anspruch auf Betriebskostennachzahlung kann auch verwirkt werden!
AG Köln, Urteil vom 16.07.2015 - 226 C 49/12
1. Eine Verwirkung setzt ein Zeit- sowie ein Umstandsmoment voraus.
2. Sind seit der Abrechnung der Betriebskosten bis zur Beantragung des Mahnbescheids bzgl. der Nachzahlungen mehr als drei Jahre vergangen, so liegt das Zeitmoment vor.
3. Reagiert der Vermieter auf Schreiben des Mieters, in denen um Klärung bezüglich einzelner Positionen der Betriebskostenabrechnung gebeten wird, in der Folgezeit nicht, ist auch das Umstandsmoment gegeben, da durch ein solches Verhalten des Vermieters bei dem Mieter der Eindruck entstehen darf, dass der Vermieter die Forderung aus der monierten Abrechnung nicht weiterverfolgen wird.
