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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Schleswig, Urteil vom 23.04.2015 - 7 U 128/14
1. Eine Bedenkenanzeige führt jedenfalls dann nicht zu einer Enthaftung des Auftragnehmers für Baumängel (hier: Wassereinbrüche), wenn die ausgeschriebene Leistung (hier: Anordnung von Stockschrauben in den wasserführenden Vertiefungen von Dachblechen) technisch durchaus mangelfrei ausgeführt werden kann, der Auftragnehmer hierzu aber fachlich nicht in der Lage ist.
2. Nimmt der Auftragnehmer an einem Ortstermin teil, in dessen Rahmen der Auftraggeber einen Anspruch (hier: wegen Baumängeln) geltend macht und klarstellt, worauf er ihn im Kern stützt, genügt für eine Hemmung der Verjährung jeder anschließende Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Auftragnehmer sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt.
