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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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BVerwG, Beschluss vom 28.10.2015 - 4 B 44.15
1. Belange, bei denen sicher zu erwarten ist, dass sie durch ein Vorhaben nur vorübergehend beeinträchtigt werden, haben ein geringeres Gewicht bei der Abwägung als dauerhaft beeinträchtigte Belange. Das gilt nicht nur, wenn der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes in Rede steht, sondern allgemein.
2. Speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes werden zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert. Die Regelung enthält aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht, sondern formuliert eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen.
