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IBRRS 2015, 3034; IMRRS 2015, 1369
Gewerberaummietrecht
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Wer zahlt für einen Brandschaden in vermieteten Gewerberäumen?
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015 - 16 U 58/14
Eine Büroangestellte, die vormittags für den Gebäudeeigentümer und nachmittags für einen in demselben Gebäude tätigen anderen Arbeitgeber tätig ist, ist in den zwischen Gebäudeeigentümer und Gebäudeversicherer konkludent vereinbarten Regressverzicht auch dann einbezogen, wenn sie morgens vor Beginn ihrer Tätigkeit beim Gebäudeeigentümer in der Teeküche ihres anderen (Nachmittags-)Arbeitgebers Kaffee trinkt und dort fahrlässig einen Brandschaden am Gebäude verursacht.*)
