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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 2979; VPRRS 2015, 0370
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Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen!
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2014 - 1 VK 40/14
Wird ein Angebot in einem nicht verschlossenen Umschlag eingereicht, ist es von der Wertung auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn es beim Transport durch Verschulden des Postdienstleisters so beschädigt wurde, dass es als offen zu betrachten ist. Denn das Versendungsrisiko trägt der Bieter.