Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Urteilssuche

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
 
Datenbestand

Derzeit 129.936 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 246 Urteile neu eingestellt, davon 160 aktuelle.

Über 40.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.
1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 2808; VPRRS 2015, 0340
Mit Beitrag
VergabeVergabe
TVgG-NRW ist verfassungswidrig!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 - 6 K 2793/13

1. Es kann logisch nur eine einzige Entgeltuntergrenze zugunsten der Arbeitnehmer geben, nicht verschiedene. Wird diese Untergrenze gesetzestechnisch dadurch gezogen, dass eine Rechtsverordnung einen Tarifvertrag für repräsentativ erklärt, kann es in demselben sachlich, räumlich und personell abgegrenzten Gebiet des ÖPNV nur einen einzigen in diesem Sinne repräsentativen Tarifvertrag geben. Die Repräsentativerklärung dient entgegen der dem Begriff verbundenen Konnotationen allein als Hilfsmittel zur betragsmäßigen Festlegung der Entgeltuntergrenze.*)

2. Die Tariftreueregelung des TVgG-NRW greift in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW) derjenigen Koalitionen ein, deren Tarifverträge auf dem Gebiet des ÖPNV nicht als repräsentativ erklärt worden sind. Die Entgeltverein-barung des repräsentativen Tarifvertrags verdrängt faktisch die diesen unterbieten-den Tarifverträge im selben Geltungsbereich, entwertet das Tarifergebnis in der Ent-geltvereinbarung und beeinflusst gezielt das Konkurrenzverhältnis der Koalitionen. Den Grundrechtseingriff verstärkt, dass die Tariftreueregelung des TVgG-NRW nicht nur an die Mindestentgeltsätze des repräsentativen Tarifvertrags bindet, sondern an dessen gesamte Entgeltordnung (einschl. Stufen, Zuschlägen u.ä.).*)

3. Spätestens seitdem das bundesrechtliche MiLoG Dumpinglöhne verhindert, kön-nen die verbleibenden Ziele des TVgG-NRW, nämlich ein mindestens 40 Prozent über dem Mindestlohn angesiedeltes Entgeltniveau im ÖPNV NRW vorzugeben und selbst tarifvertraglich gedeckte Lohnunterschiede auszuschließen, nicht mehr als verfassungsrechtlich legitime Zwecke anerkannt werden.*)

4. Die Gewährleistung eines Mindestengelts im ÖPNV, das erheblich über dem bundesgesetzlichen Mindestlohn liegt und das sich vollständig nach der gesamten Entgeltordnung des für repräsentativ erklärten Tarifvertrags richtet, ist verfassungsrechtlich zumindest so lange als nachrangig hinter der Tarifautonomie einzuordnen, wie es - wie derzeit - keinerlei greifbare Anzeichen für Lohn- oder Sozialdumping im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen gibt.*)

Dokument öffnen Volltext