Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

1 Volltexturteil gefunden |

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15
1. Eine einstweilige Anordnung, die die Behörde zum Einschreiten verpflichtet, wird nicht vollständig umgesetzt, wenn ihr die Behörde lediglich formal Folge leistet, den von der Behörde ergriffenen Maßnahmen aber von vorneherein jede Eignung im Hinblick auf den mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Sinn und Zweck fehlt oder die Behörde erkennbar nicht auf ihre Vollziehung hinwirkt.*)
2. Nr. 4.1 AVV Baulärm entbindet den Betreiber einer Baustelle nicht von der Verpflichtung, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Nr. 3.1.1 AVV Baulärm sicherzustellen, wenn ihm die Einhaltung dieser Werte durch behördliche Verfügung aufgegeben worden ist.*)
3. Die Regelung der Nr. 4.1 AVV Baulärm, wonach bei Überschreiten des Eingreifrichtwerts (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) in der Regel eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht, hindert die Behörde nicht, aufgrund der besonderen Umstände des Falles im Ermessenswege schon dann tätig zu werden, wenn der Eingreifrichtwert noch nicht erreicht ist.*)
