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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 2230; IMRRS 2015, 0922
Mit Beitrag
Mietrecht
Auch die konkrete Gefahr eines Mangels kann den vertragsgemäßen Gebrauch einschränken!
LG Chemnitz, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 T 521/13
1. Eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a Abs. 1 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Zahlungsklage eines Räumungsprozesses eine hohe Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.
2. Von einer nicht nur unerheblichen Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Mangel ist auch dann auszugehen, wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt.
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