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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2015 - 13 Verg 4/15
1. Ein Bieter ist leistungsfähig, wenn in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt.
2. Ein Unternehmen ist in finanzieller Hinsicht leistungsfähig, wenn es über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen).
3. Aus dem Umstand, dass sich aus dem Jahresabschluss eines Bieters ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (hier: in Höhe von über 220.000 Euro) ergibt, folgt nicht, dass der Bieter finanziell nicht leistungsfähig ist oder war.
4. Die Entscheidung über die Auswahl der Kriterien, die bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat allerdings für Gleichbehandlung und Transparenz Sorge zu tragen. Er muss Zuschlagskriterien festlegen, sie ordnungsgemäß bekanntgeben und die Bewertung nur anhand der vorgegebenen Kriterien vornehmen.
5. Die Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht dazu führen, dass Kriterien faktisch keine Rolle mehr spielen (keine Nivellierung der Aushöhlung der Angebotsbewertung). Die Kriterien dürfen dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zuwiderlaufen und nicht willkürlich gesetzt oder sachfremd sein.