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IBRRS 2015, 1013
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistungsänderung führt zu Bauzeitverlängerung: Wie wird der neue Preis ermittelt?

OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2013 - 1 U 1554/09

1. Den Bauablauf entscheidend beeinflussende unvorhersehbare Mehrmengen, die eine Einheitspreisänderung nach § 2 Nr. 3 VOB/B begründen, können eine Verlängerung der Ausführungsfristen nach sich ziehen.

2. Änderungen des Bauentwurfs (VOB/B § 1 Nr. 3) können ebenfalls zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen, weil die Ausübung des Eingriffsrechts des Auftraggebers ein seinem Risikobereich zuzuordnender Umstand ist. In diesem Fall ist der neue Preis nach § 2 Nr. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der (bauzeitabhängigen) Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

3. Wird durch eine Leistungsänderung die Bauzeit verändert, kann der Auftragnehmer auch die Mehraufwendungen geltend machen, die durch den längeren Personaleinsatz entstehen. Diesen hat er in eine Vergleichsrechnung einzustellen, aus der er anhand seiner Urkalkulation den neuen Einheitspreis für die betroffenen Vertragsteile ermittelt.

4. Kommt der Auftragnehmer einer ihm zumutbaren Beschleunigungsanordnung des Auftraggebers nach und führt er die angeordneten Maßnahmen durch, hat er Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B.