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IBRRS 2015, 0922
Öffentliches Baurecht
200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen: Nur geringfügige Zunahme des Verkehrslärms!
VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2015 - 4 B 1756/14
1. Eine voraussichtliche Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Vorhaben führt in der Regel nur zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms und muss nicht eigens in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden.*)
2. Die Zulassung zweier Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf.*)
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