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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 13.11.2012 - 24 U 125/11
1. Wird ein bestimmtes Risiko (hier: die gegenüber den Angaben im Baugrundgutachten erhöhte Wasserdurchlässigkeit des Bodens) durch eine eindeutige vertragliche Regelung auf den Auftragnehmer verlagert (sog. "offene Risikozuweisung"), ist für eine VOB/A-konforme Auslegung der Leistungsbeschreibung kein Raum.
2. Die VOB/A enthält kein zwingendes Vertragsrecht. Verstößt der Auftraggeber erkennbar gegen das Gebot, dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise er nicht im Voraus schätzen kann, kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung verlangen, wenn sich das auf ihn übertragene Risiko während der Ausführung realisiert.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Vertragsauslegung bedarf es nur dann, wenn es um Fragen der Fachsprache, Üblichkeiten oder Verkehrssitte geht. Sofern keine erläuterungsbedürftigen Begriffe verwendet werden, ist die Auslegung der Leistungsbeschreibung eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich ist.
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