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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 0868; VPRRS 2015, 0146
Mit Beitrag
Vergabe
Vier Unternehmen können ausgeschriebenes Produkt liefern: Keine Bevorzugung eines bestimmten Systems!
VK Bund, Beschluss vom 25.03.2015 - VK 2-23/15
1. Wird in einem Verhandlungsverfahren für das finale Angebot keine Angebotsfrist im Sinne eines Eröffnungstermins bekannt gegeben, sondern vielmehr eine (bloße) Angebotsfrist bestimmt, führt deren Nichteinhaltung durch die verspätete Absendung nach Mitternacht zum Ausschluss des Angebots.
2. Ein als eingescanntes PDF-Dokument abgegebenes und nicht unterschriebenes Angebot ist zwingend auszuschließen.
3. Sind allein in Deutschland vier Unternehmen grundsätzlich in der Lage, Produkte zu liefern, die den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, und soll dies darüber hinaus einer Reihe italienischer Hersteller möglich sein, liegt keine Bevorzugung eines bestimmten Systems/Unternehmens vor.