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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2014 - 2 M 31/14
1. § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO-SA ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu verlangen, wenn aufgrund objektiver Umstände eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes möglich, aber nicht sicher ist.*)
2. Nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 3 SOG-SA soll sich der Eigentümer seiner Zustandsverantwortlichkeit nicht dadurch entziehen können, dass er das Eigentum an dem die Gefahr begründenden Grundstück aufgibt. Einer Inanspruchnahme des früheren Eigentümers kann daher nur entgegenstehen, dass die Gefahrenlage erst nach Aufgabe des Eigentums entstanden ist.*)
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