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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2014 - 2 VK LSA 73/14
1. Ein Formblatt, das in der Bekanntmachung durch einfaches Anklicken eines Links unkompliziert aufgerufen werden kann, ist als Bestandteil der Bekanntmachung anzusehen.
2. Fordert die Auftraggeber die Vorlage von Referenzen für vergleichbare Leistungen, heißt vergleichbar nicht, dass die Leistung gleich zu der ausgeschriebenen sein muss. Vielmehr müssen die Leistungen in technischer und organisatorischer Hinsicht einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Sie müssen auch quantitativ der geforderten Aufgabe in etwa entsprechen.
3. Der Auftraggeber kann vom Bieter verlangen, Unklarheiten in den vorgelegten Referenzen zu klären bzw. fehlende Unterlagen nachzureichen. Er ist aber nicht befugt, den Bieter aufzufordern, unzureichende Referenzen nachzubessern, weil das eine unzulässige Änderung des Angebotsinhalts darstellt.