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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 0201; VPRRS 2015, 0020
Mit Beitrag
Vergabe
Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen setzt "aktive" Verfahrensbeteiligung voraus!
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 Verg 14/11
Der Beschwerdeführer muss nicht zwingend deshalb für sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens einstehen, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. So wird ein Beigeladener nur dann in die Kostenentscheidung einbezogen, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung als Verfahrensbeteiligter nutzt, um sich "aktiv" zu beteiligen, indem er Sachanträge stellt.
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