Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG München, Urteil vom 17.12.2014 - 7 U 3260/13
1. Der Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH, der seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.
2. Zu diesen Pflichten gehört es unter anderem
a) die Gesellschaft über die Verschiebung von Fertigstellungsterminen zu informieren,
b) die Gesellschaft über Mehrkosten bei der Realisierung eines Wohnbauprojekts zu unterrichten,
c) Aufträge an Nachunternehmer/Lieferanten nicht zu überhöhten Preisen zu vergeben,
d) im Fall erhöhter Baukosten keine Vorgaben zu machen, durch die Einsparmöglichkeiten vereiteln werden und
e) keine überhöhten Abschlagszahlungen ohne Sicherheit zu veranlassen.
3. Die Gesellschaft trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Sie hat den Eintritt des Schadens und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das sich als "möglicherweise pflichtwidrig" darstellt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Volltext