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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2014 - 8 L 2510/14
1. Nach § 74 Abs. 7 S. 3 HBO ist die vorzeitige Benutzung einer baulichen Anlage zulässig, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit Bedenken nicht bestehen und die Bauaufsichtsbehörde sie nicht innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der vorzeitigen Benutzung untersagt.*)
2. Dies setzt eine dem verbindlichen Bauvorlagenerlass genügende Mitteilung der vorzeitigen Benutzung einschließlich der vollständigen Vorlage der darin geforderten Nachweise voraus.*)
3. Ist keine diesen Anforderungen genügende Mitteilung erfolgt oder bestehen Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit, kann die Bauaufsichtsbehörde die vorzeitige Benutzung innerhalb der Wochenfrist mit sofortiger Wirkung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen.
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