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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2004, 1100; IMRRS 2004, 0551
Leasing und Erbbaurecht
Gebührenstreitwert in Mietrechtsstreitigkeiten
BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00
a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.*)
b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.*)
c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.*)