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BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 226/15
1. Für die Feststellung nach § 62 I FamFG ist kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an Senat, NJW 2015, 1019 = FamRZ 2015, 573; NJW 2014, 3301 = FamRZ 2014, 1694 und BFHZ 201, 324 = NJW 2014, 2497 = FamRZ 2014, 1358). (amtlicher Leitsatz)*)