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BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - XI ZB 12/12

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IBRRS 2014, 4281
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BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12

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IBRRS 2014, 4094
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BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - XI ZB 12/12

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IBRRS 2012, 3989; IMRRS 2012, 2863
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde nach KapMuG

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZB 12/12

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IBRRS 2021, 3064
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BGH, Beschluss vom 20.09.2021 - XI ZB 24/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 0672
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BGH, Beschluss vom 15.12.2020 - XI ZB 24/16

1. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist. (Rn. 55)*)

2. Zum Nachweis des Haftungsausschlusses des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ist der Vollbeweis zu erbringen (§ 286 ZPO). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet keine Anwendung. (Rn. 74)*)

3. Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF hat der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde. (Rn. 87)*)

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BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - XI ZB 12/12

1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist. (amtlicher Leitsatz) (Rn. 11)*)

2. Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller (§ 22 I Satz 1, IV Satz 2 GKG aF) für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich aus ihrem nach § 51a II GKG aF (jetzt § 51a III GKG) zu bemessenden persönlichen Streitwert ergibt. Ob sich im Falle einer zu ihren Lasten ausfallenden Kostengrundentscheidung als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG aF) ein geringerer Betrag errechnen würde, spielt keine Rolle. (amtlicher Leitsatz) (Rn. 19 - 20)*)

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IBRRS 2014, 4281
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BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12

1. Ein Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren muss den maßgeblichen Sach- und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergeben und die gestellten Musteranträge erkennen lassen. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder geändert werden sollen. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Auf einen im Jahr 2000 freiwillig erstellten Wertpapierverkaufsprospekt, der der Umplatzierung bereits an der Börse gehandelter Wertpapiere dient, ist nicht die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern die damals geltende gesetzliche Prospekthaftung gem § 13 VerkProspG iVm §§ 45 ff. BörsG entsprechend anzuwenden. (amtlicher Leitsatz)*)

4. In einem Wertpapierverkaufsprospekt ist der Wert des Immobilienvermögens der Emittentin als Bilanzposition, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, zutreffend auszuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Eigenkapital zu einem beträchtlichen Teil aus Immobilien besteht. Die Prospektpublizitätspflicht erstreckt sich auf den gewählten Bewertungsansatz und das angewandte Bewertungsverfahren, sofern deren Kenntnis für die sachgerechte Einschätzung des Grundstückswerts erforderlich ist. Die Grundstücksbewertung ist nicht fehlerhaft, wenn sich das Bewertungsergebnis im Rahmen zulässiger Toleranzen bewegt. Wo im Einzelfall die Toleranzgrenze zu ziehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Beurteilung. (amtlicher Leitsatz)*)

5. Die Übertragung eines erheblichen Aktienpakets von der Emittentin auf eine Konzerntochter - hier eine Holding - im Wege der Sacheinlage (sog. Umhängung) ist im Prospekt exakt zu beschreiben und darf nicht als Verkauf innerhalb des Konzerns deklariert werden. Ferner muss im Prospekt erläutert werden, dass der im Jahr der Umhängung durch die Aufdeckung stiller Reserven erzielte Buchgewinn bei einer später erforderlich werdenden Sonderabschreibung des Beteiligungsbuchwerts an der Konzerntochter zu einem entsprechenden Verlust der Emittentin in künftigen Geschäftsjahren führen kann, der die Dividendenerwartung der neu geworbenen Aktionäre beeinträchtigt. (amtlicher Leitsatz)*)

6. Die auf die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospektes gestützte Schadensersatzklage hemmt die Verjährung nicht nur in Bezug auf Prospektfehler, die in der Klageschrift geltend gemacht worden sind, sondern auch für solche, die erst nach Klageerhebung in den Prozess eingeführt werden, weil es sich bei einzelnen Fehlern des Prospektes nur um Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs und damit um denselben prozessualen Streitgegenstand handelt. (amtlicher Leitsatz)*)

7. In einem der Klage vorangegangenen Mahn- oder Güteverfahren wird der erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Angabe des angeblich fehlerhaften Prospektes genügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedarf es im Mahnbescheids- bzw. Güteantrag nicht. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 4094
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BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - XI ZB 12/12

1. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde eines Beigeladenen in einem Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist in eine zulässige Anschlussrechtsbeschwerde umzudeuten, wenn die unzulässige Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist zur Erklärung des Beitritts eingelegt worden ist und innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung der Musterrechtsbeschwerde der Musterbeklagten begründet wird. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2012, 3989; IMRRS 2012, 2863
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde nach KapMuG

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - XI ZB 12/12

1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.*)

2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.*)

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