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IBRRS 2008, 5081; VPRRS 2008, 0391
VergabeVergabe
Baukonzession in Form eines Pachtvertrags ausschreibungspflichtig?

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2008 - Verg 51/07

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IBRRS 2007, 5060; VPRRS 2007, 0433
VergabeVergabe
Vergaberecht gilt auch für Pharma-Rabattverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 51/07

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IBRRS 2009, 1922; VPRRS 2009, 0135
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber

EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - Rs. C-300/07

1. Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c erster Fall Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn die Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, auferlegt, berechnet und erhoben werden. Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen.*)

2. Hat ein gemischter öffentlicher Auftrag sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand, besteht das für die Bestimmung, ob der fragliche Auftrag als Lieferauftrag oder als Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, anzuwendende Kriterium im jeweiligen Wert der in diesen Auftrag einbezogenen Waren und Dienstleistungen. Bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist die Anfertigung der genannten Waren dem Auftragsteil der "Lieferung" für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.*)

3. Sollte sich die Erbringung von Dienstleistungen bei dem fraglichen Auftrag als im Verhältnis zur Warenlieferung überwiegend herausstellen, ist eine zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossene Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Vergütung für die verschiedenen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer erwarteten Versorgungsformen sowie die Laufzeit der Vereinbarung festgelegt werden, wobei der genannte Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung übernimmt, Leistungen gegenüber den Versicherten zu erbringen, die diese bei ihm nachfragen, und die genannte Kasse ihrerseits die alleinige Schuldnerin der Vergütung für das Tätigwerden dieses Wirtschaftsteilnehmers ist, als eine "Rahmenvereinbarung" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18/EG anzusehen.*)

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IBRRS 2008, 3848; VPRRS 2008, 0370
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 16.12.2008 - Rs. C-300/07

1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts.

2. Die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist nach dem Wert der jeweiligen Leistungen als "Lieferaufträge" oder als "Dienstleistungsaufträge" einzustufen, wobei dies eine vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Tatsachenfrage ist.*)

3. Für den Fall, dass die Zurverfügungstellung von Waren als "Dienstleistung" einzustufen ist, ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG - in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie - dahin auszulegen, dass eine Zurverfügungstellung von Waren in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Form nicht als "Dienstleistungskonzession" zu verstehen ist.*)

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IBRRS 2008, 5081; VPRRS 2008, 0391
VergabeVergabe
Baukonzession in Form eines Pachtvertrags ausschreibungspflichtig?

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2008 - Verg 51/07

1. Müssen die potenziellen Pächter für ein Grundstück nicht nur den Pachtzins angeben, sondern auch ein „Konzept zur Nutzung des Standorts”, welches alle für die Errichtung eines Windparks auf den angedienten Pachtgrundstücken erforderlichen Baumaßnahmen im Detail aufführen muss, detailliert darlegen, und ist der obsiegende Pächter zudem verpflichtet, innerhalb eines Jahres die Windkraftanlagen gemäß dem vorgelegten Nutzungskonzept zu erstellen und in Betrieb zu nehmen, so handelt es sich bei den ausgeschriebenen Verträgen um eine in die formale Rechtsform des Pachtvertrags eingekleidete öffentliche Baukonzession, auf die das Vergaberecht anzuwenden ist.

2. Dass die zu errichtenden Anlagen nicht Eigentum der Verpächterin werden sollen, sondern im Gegenteil nach Ablauf des auf 20 Jahre befristeten Pachtvertrags auf Kosten des Pächters zu beseitigen sind, ist ohne Relevanz.

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IBRRS 2007, 5060; VPRRS 2007, 0433
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergaberecht gilt auch für Pharma-Rabattverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 51/07

Vergaberecht gilt auch für Pharma-Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V.

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IBRRS 2013, 4817; VPRRS 2013, 1630
VergabeVergabe
Ausschreibung von Rabattverträgen gemäß § 130a SGB V: Rechtsweg?

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-123/07

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3849; VPRRS 2007, 0296
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 50/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 - zukünftig nur Richtlinie genannt) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:

1. a) Ist das Tatbestandsmerkmal der "Finanzierung durch den Staat" des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Staat die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen - deren Höhe vom Ein-kommen abhängig ist - an die jeweilige Krankenkasse anordnet, wobei die Krankenkasse den Beitragssatz festlegt, die Krankenkassen aber durch ein in den Gründen näher geschildertes System der solidarischen Finanzierung miteinander verbunden sind und die Erfüllung der Verbindlichkeiten jeder einzelnen Krankenkasse gesichert ist ?

b) Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c) 2. Alternative, demzufolge die Einrichtung "hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt", dahin auszulegen, dass eine staatliche Rechtsaufsicht, die auch noch laufende oder zukünftige Geschäfte betrifft, - gegebenenfalls zuzüglich weiterer in den Gründen geschilderter Eingriffsmöglichkeiten des Staates - für die Erfüllung des Merkmals aus-reicht ?

2. Falls die erste Vorlagefrage - in a) oder b) - mit "ja" zu beantworten ist, sind die lit. c) und lit. d) von Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und an-gepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, als "Lieferaufträge" oder als "Dienstleistungsaufträge" einzustufen sind ? Ist dabei nur der Wert der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen ?

3. Falls die in Frage 2 genannte Zurverfügungstellung als "Dienstleistung" einzustufen ist oder sein könnte, ist Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Absatz 5 der Richtlinie - dahin auszulegen, dass unter einer "Dienstleistungskonzession" auch eine Auftragserteilung in der Form zu verstehen ist, bei der

- die Entscheidung darüber, ob und in welchen Fällen der Auftragnehmer mit Einzelaufträgen beauftragt wird, nicht vom Auftraggeber, sondern von Dritten getroffen wird,

- die Bezahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt, weil allein Letzterer kraft Gesetzes alleiniger Vergütungsschuldner und den Dritten gegenüber zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet ist, und

- der Auftragnehmer vor Inanspruchnahme durch den Dritten keine Leistungen irgendwelcher Art erbringen oder vorhalten muss?

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