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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VIII ZR 284/14" ODER "VIII ZR 284.14"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 284/14
1. Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8.1.2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10.12.2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein. (amtlicher Leitsatz)*)
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