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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2000, 0075
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 19.09.1990 - VIII ZR 239/89

Leitsätze redakt.:

a. Voraussetzungen für die Annahme, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG

empfohlen

werden.

b. Kriterien für die Verwender-Eigenschaft im Sinne von § 13 Abs. 1 AGBG, insbesondere erforderliche Stellung als Vertragspartei.

* * *

Amtliche Leitsätze:

1. Bei der Unterlassungsklage trifft den klagenden Verband die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsmerkmale des Verwendens oder Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

2. a) Auch wenn die Auslegung ausländischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Tatrichter der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist, sind der revisionsrechtlichen Prüfung, ob es sich um ausländische oder inländische Geschäftsbedingungen handelt, keine Schranken gezogen.

b) Gelangt das Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei dem beanstandeten Vertragsformular um ausländische oder inländische Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, zu einer bestimmten Auslegung der vertraglichen Erklärungen, so ist dieses Auslegungsergebnis auch für die Beurteilung der Verwendereigenschaft des beklagten des Unterlassungsverfahrens zugrunde zu legen.

3. a) Das Tatbestandsmerkmal des Empfehlens Allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, daß der Beklagte des Unterlassungsverfahrens die beanstandeten Klauseln zumindest mehr als nur einem potentiellen Verwender zur Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr anempfohlen hat.

b) Verwender im Sinne des § 13 Abs. 1 AGBG ist grundsätzlich nur derjenige, der Partei des unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen oder zu schließenden Vertrages ist oder werden soll. Wer sich, ohne Vertragspartei zu sein oder sich an der Verwendungshandlung beteiligt zu haben, lediglich bei der Abwicklung des Geschäfts auf den Inhalt des Formularvertrages beruft, kann nicht auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch genommen werden. Auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Verwendung der Geschäftsbedingungen oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Vertragspartner des Kunden reicht hierfür allein nicht aus.

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