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IBRRS 2012, 4064; IMRRS 2012, 2912
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Berufungsschrift mit "i.A." unterschrieben: Berufung zulässig?

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4064; IMRRS 2012, 2912
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Berufungsschrift mit "i.A." unterschrieben: Berufung zulässig?

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12

a) Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, [...]).*)

b) Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, [...]; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042).*)

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IBRRS 2012, 4474; IMRRS 2012, 3189
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ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Schriftsatz mit "i.A." unterschrieben: Berufung unzulässig!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.03.2012 - 19 U 1/12

1. Mit einer Unterzeichnung "i. A." gibt der Unterzeichnende zu erkennen, dass er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf.

2. Die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "i. A." ist nur dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig wird. Diese Feststellungen müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist getroffen werden können.

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