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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2007, 2870; IMRRS 2007, 1109
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vollständige Ausfertigung

BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 116/05

Die Berufungsbegründungsfrist fängt erst an zu laufen, wenn eine vollständige Ausfertigung des Urteils übersandt wurde. Eine vollständige Ausfertigung liegt dann vor, wenn eine dauerhafte Verbindung aller Blätter gegeben ist und sich der Ausfertigungsvermerk, vorzugsweise durch Anbringung auf der letzten Seite, unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Beglaubigung der Abschrift eines zuzustellenden Schriftstücks nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F..

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