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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2006, 4040; IMRRS 2006, 2932
Rechtsanwälte und Notare
Terminsgebühr nach Versäumnisurteil und Einspruch
BGH, Beschluss vom 07.06.2006 - VIII ZB 108/05
Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.*)