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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 4119
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Sicherheit nach § 648a BGB als Druckmittel für Verhandlungen?
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - VII ZR 34/15
Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.*)
Muss das Sicherungsverlangen gemäß § 648a BGB angekündigt (angedroht) werden?
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13
1. Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.
2. Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.