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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "VI ZR 465/16" ODER "VI ZR 465.16"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16
a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich
der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten
Schadensersatzforderung entspricht.
b) Verlangt der
Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm Abs. 2 Satz 1 BGB
eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes
Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert
nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten
Wiederbeschaffungswert.