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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 208/15
1. Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlichrechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe der Rechtsprechung zur "doppelten Zielrichtung", vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, BGHZ 179, 115 Rn. 23; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72, BGHZ 63, 265, 273 f.). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Eine Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist ebenfalls der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 131/72, BGHZ 63, 265). (amtlicher Leitsatz)*)
3. Bei der Bestimmung der Passivlegitimation ist regelmäßig auf den Durchgangsarztbericht abzustellen, in dem der Durchgangsarzt selbst die "Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)" dokumentiert. (amtlicher Leitsatz)*)
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