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IBRRS 2012, 2769; IMRRS 2012, 2017
ImmobilienImmobilien
Was heißt "bei Vertragsschluss" in § 442 Abs. 1 BGB?

BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2769; IMRRS 2012, 2017
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was heißt "bei Vertragsschluss" in § 442 Abs. 1 BGB?

BGH, Urteil vom 15.06.2012 - V ZR 198/11

1. Macht der Käufer das Angebot für einen Grundstückskaufvertrag, das von dem Verkäufer in getrennter Urkunde angenommen wird, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den Zeitpunkt der Annahme des Angebots, sondern auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots an.*)

2. Das gilt nicht, wenn der Käufer die Weiterleitung seines Angebots selbst hinausgezögert oder wenn er Veranlassung hatte, sich nach Möglichkeiten zu erkundigen, den Eintritt der Bindungswirkung seines Angebots zu verhindern, und rechtzeitig hätte entsprechend tätig werden können.*)




IBRRS 2011, 2761; IMRRS 2011, 1996
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Aufklärungspflicht, wenn dem Käufer Mängel bekannt sind!

OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2011 - 22 U 25/11

1. Kennt der Käufer den Mangel der Kaufsache, besteht insoweit keine Offenbarungspflicht des Verkäufers. Ein arglistiges Verschweigen ist somit nicht möglich.

2. Die Kenntnis muss bei Vertragsschluss vorliegen.

3. Fallen die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen zeitlich auseinander, ist für die Frage der eigenen Mangelkenntnis des Käufers maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Käufer seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung nicht mehr einseitig entziehen kann, also auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Verkäufer.

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