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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16
Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des
Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige
Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht
präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung
über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den
Voraussetzungen BGB §§ 100, 249 Hd, § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5
/>a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB
geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei
einem gegenseitigen Vertrag wie einem
Kaufvertrag nicht deren
objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich,
/>ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR134.16.0
bei dem Rücktritt
von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der
/>Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
b) Verlangt
der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben
dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs- und/oder
Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der
den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatz für die
gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser
weitergehende Vorteil anzurechnen.