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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2017, 3451
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16

Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des

Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige

Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht

präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung

über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den

Voraussetzungen BGB §§ 100, 249 Hd, § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5

/>a) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB

geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei

einem gegenseitigen Vertrag wie einem
Kaufvertrag nicht deren

objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich,

/>ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR134.16.0

bei dem Rücktritt

von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der

/>Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
b) Verlangt

der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben

dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs- und/oder

Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der

den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatz für die

gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser

weitergehende Vorteil anzurechnen.

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