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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - IX ZB 75/14
1. Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. (amtlicher Leitsatz)*)
4. Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren regelmäßig nicht beanstandet werden. (amtlicher Leitsatz)*)
5. Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden. (amtlicher Leitsatz)*)
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