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BGH, Urteil vom 21.05.2015 - I ZR 62/14

1. Eine angemessene Vergütung kann nur dann gem. § 32 II 1 UrhG in Verbindung mit § 36 UrhG in unmittelbarer Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel (hier der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29.1.2010, nachfolgend "GVR Tageszeitungen") bestimmt werden, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Bei der gem. § 32 II 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicher Weise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwider-legliche Vermutungswirkung iSv § 32 II 1 UrhG entfalten. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gem. § 32 II 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen (Fortführung von BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison). (amtlicher Leitsatz)*)

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