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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2002, 0244
Wettbewerbsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz - Haftung des Störers
BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 22/99
Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den (Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf Unterlassung und Beseitigung.*)