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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2016, 1559
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 177/14

1. Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung "von" als Namensbestandteil (hier "von Borsig"), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier "Borsig") gebraucht und das Adelsprädikat "von" weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger). (amtlicher Leitsatz)*)

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