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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2012, 4399; IMRRS 2012, 3145
Mit Beitrag
Gewerberaummiete
Schriftformerfordernis gilt nicht bei Nebensächlichkeiten
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2012 - 6 U 29/12
1. Handelt ein Gesellschafter allein, hat er entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorzulegen oder seine Vertretungsmacht durch Vorlage des Gesellschaftgsvertrages oder durch Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft zu belegen.
2. Das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB besteht bei einseitigen Rechtsgeschäften.
3. Nebenabreden zum Mietvertrag unterliegen im Hinblick auf die Befristung eines Mietvertrages dem Erfordernis der Schriftform dann, wenn es sich nach dem Willen der Parteien um wesentliche Vertragsbestandteile handelt und nicht bei Nebensächlichkeiten.
4. Ein gerichtliches Geständnis im Sinne der §§ 288 ff ZPO ist das Zugestehen einer Tatsachenbehauptung.