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1. Eine Anordnung, eine Obdachlosenunterkunft zu räumen, ist ohne gleichzeitige verfügte Zuweisung des Betroffenen in eine andere Obdachlosenunterkunt nur dann ermessensfehlerfrei, wenn dieser nach Verlassen bzw. Räumung der Obdachlosenunterkunft nicht in eine unfreiwillige Obdachlosigkeit gerät, was dann der Fall ist, wenn er aufgrund eigenen Einkommens bzw. aufgrund von Sozialleistungen in der Lage ist, sich selbst eine Wohnung zu beschaffen.
2. Wendet sich der Betroffene mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Räumungsanordnung unter Hinweis auf ihm andernfalls drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit, so macht er damit der Sache nach mittelbar einen Anspruch auf Zuweisung in eine Obdachlosenunterkunft geltend und hat deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass er nicht in der Lage ist, selbst eine Wohnung zu finden.