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IBRRS 2012, 3129
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überflutungsgefahr: Gebäude nicht funktionstauglich und mangelhaft!

OLG Bremen, Urteil vom 08.12.2011 - 5 U 38/10

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 1941; IMRRS 2014, 1040
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Screen Scraping laut AGB verboten: Keine Behinderung sofern Daten frei zugänglich!

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 224/12

Der Betreiber eines Internetportals, auf dem Kunden im Wege der Vermittlung Flüge buchen können, verstößt auch dann nicht gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn die der Vermittlung zugrundeliegenden, frei zugänglichen Flugverbindungsdaten im Wege einer automatisierten Abfrage von der Internetseite der Fluggesellschaft ermittelt werden (sog. "Screen Scraping"), und sich der Betreiber des Internetportals während des Buchungsvorgangs durch das Setzen eines Hakens mit den Nutzungsbedingungen der Fluggesellschaft einverstanden erklärt, die einen solchen automatisierten Abruf von Flugdaten untersagen.*)

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IBRRS 2012, 3129
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überflutungsgefahr: Gebäude nicht funktionstauglich und mangelhaft!

OLG Bremen, Urteil vom 08.12.2011 - 5 U 38/10

1. Wird die Sohle eines Gebäudes unterhalb der Oberkante einer angrenzenden Straße errichtet und besteht aufgrund der Lage der Entwässerungsschächte die Gefahr einer Überflutung des Gebäudes, ist die Leistung nicht funktionstauglich und mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Das gilt aufgrund der werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers auch dann, wenn die vom Auftragnehmer ausgeführte Bauweise mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien übereinstimmt.

2. Auf unverständliche, missverständliche oder widersprüchliche Planungsunterlagen muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen.

3. Der Auftraggeber hat den ausführenden Unternehmen einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellen. Kommt es aufgrund von Planungsfehlern zu Baumängeln, muss sich der Auftraggeber das Verschulden des von ihm beauftragten Architekten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

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