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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "5 E 11/08" ODER "5 E 11.08"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2013 - 5 E 11/08
1. Die Entnahme und Wiedereinleitung von Kühlwasser aus der Elbe in großem Umfang (64,4 cbm pro Sekunde) stellt einen Verstoß gegen das sog. wasserrechltiche Verschlechterungsverbot dar. Verringert die Nutzung des Elbwassers zur Kühlung eines Kraftwerks den Sauerstoffgehalt des Oberflächenwassers der Elbe dermaßen, dass erhebliche Nachteile für Fische und Kleinlebewesen zu befürchten sind, und kann der Sauerstoffgehalt durch die mechanische Anreicherung des wieder eingeleiteten Kühlwassers mit Sauerstoff nicht hinreichend ausgeglichen werden, ist die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme zu versagen.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn die von der Behörde angeordneten Beschränkungen der Kühlwasserentnahme ausreichend sind, um eine relevante Absenkung des Sauerstoffgehalts verhindern zu können oder wenn eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vorliegt.
3. Eine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot liegt vor, wenn dieser Art Kühlung keine ökologisch vertretbare Alternative gegenübersteht.
4. Die Kreislaufkühlung durch einen bereits errichteten Hybrid-Kühlturm stellt eine ökologisch vertretbare Alternative dar, die es ermöglicht, das Kraftwerk mit einem Bruchteil des anderenfalls erforderlichen Elbwassers zu betreiben, ohne dass die Kühlung über die Hybridtürme einen wirtschaftlichen Betrieb des Kraftwerks verhindert. Daher liegt keine Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot vor.
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