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IBRRS 2016, 0594; IMRRS 2016, 0384
ProzessualesProzessuales
Abwehr von Besitzstörungen: Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2015 - 3 U 56/15

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0358; IMRRS 2020, 0125; IVRRS 2020, 0057
ProzessualesProzessuales
Sperrung einer Erschließungsstraße: Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich?

BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16

1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen.*)

2. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.*)

3. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.*)

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IBRRS 2016, 0594; IMRRS 2016, 0384
ProzessualesProzessuales
Abwehr von Besitzstörungen: Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg eröffnet?

OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2015 - 3 U 56/15

Hat die öffentliche Hand den Besitz an einem Grundstück im Wege der Besitzeinweisung durch hoheitlichen Akt erlangt, ist sie für die Abwehr von Besitzstörungen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.*)

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