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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "3 U 1176/14" ODER "3 U 1176.14"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 - 3 U 1176/14
1. Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Die Feststellungsklage kann auch bei einem allein auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruch erfolgen (in Anknüpfung an BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05, IBRRS 2007, 0608; OLG Koblenz, 15.11.2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008, 117 ff.).*)
2. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch, wenn der erhobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO). Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, ist eine Feststellungsklage zulässig. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben (in Anknüpfung an BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04, IBRRS 2006, 2042; OLG Koblenz, 15.11.2007 - 6 U 537/07, NZI 2008, 117 ff.; OLG Koblenz, 28.12.2010 - 2 U 203/09, ZInsO 2011, 335 ff.,; OLG Koblenz, 30.07.2014 - 13 UF 271/14, FamRZ 2015, 327 ff.).*)
3. Die Feststellung der vorsätzlich unerlaubter Handlung verhindert die Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO) und gewährt das Vollstreckungsprivileg des § 850 f. Abs. 2 ZPO. Wenn die Herleitung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht festgestellt ist, kann sich der Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Tabelle mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren. Die frühzeitige Klärung, dass es sich bei der zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt, dient auch der Beweissicherung.*)
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