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IBRRS 2017, 3859; IMRRS 2017, 1594
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kein Verzug des Gewerbemieters bei fehlender Überlassung einer Dauerrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 - 22 U 60/16

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IBRRS 2017, 2932; IMRRS 2017, 1220
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ausweisung der Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2017 - 22 U 60/16

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IBRRS 2017, 1096
BauvertragBauvertrag
Trocken heißt trocken!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 60/16

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3859; IMRRS 2017, 1594
GewerberaummieteGewerberaummiete
Kein Verzug des Gewerbemieters bei fehlender Überlassung einer Dauerrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2017 - 22 U 60/16

1. Eine unerfüllte Gegenforderung des Gewerbemieters auf Überlassung einer Mietdauerrechnung hindert den Eintritt des Verzuges mit ausstehenden Mietforderungen.

2. Schreiben des Bundesfinanzministers sind in der Sache Weisungen der obersten Bundesbehörde mit Bindungswirkung an die nachgeordneten Behörden im Sinne der Art. 85 Abs. 3 S. S. 2, Art. 108 Abs. 3 S. 2 GG. Derartige Weisungen an nachgeordnete Behörden binden Gerichte nicht bei der Auslegung von § 14 UStG.

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IBRRS 2017, 2932; IMRRS 2017, 1220
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Ausweisung der Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2017 - 22 U 60/16

Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter Umsatzsteuer zahlen soll und hat der Vermieter von Gewerberaum seinerseits optiert und will der Mieter seinerseits die auf die Miete und die Betriebskosten geleistete Umsätzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen, benötigt er hierzu gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Der Mieter hat insoweit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung, die ihn in die Lage versetzt, die Vorsteuer geltend zu machen: Dem Mieter steht insoweit auch grundsätzlich gem. § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Ausstellung einer solchen "Rechnung" ein Zurückbehaltungsrecht am Mietzins zu.

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IBRRS 2017, 1096
BauvertragBauvertrag
Trocken heißt trocken!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 60/16

1. Ein Werkvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass der Unternehmer als Leistungssoll nur eine bestimmte Ausführungsart (hier: Abdichtung mittels Injektionsverfahrens), als werkvertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers schuldet.*)

2. Auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und ggf. zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - für den Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.*)

3. Wenn die Werkvertragsparteien die Trockenlegung eines Kellers ohne jedwede Einschränkung vertraglich vereinbart haben, sind Maßstab für den zu erzielenden Trocknungsgrad weder "Kellerverhältnisse" noch eine "adäquate Kellernutzung", sondern der Auftraggeber darf nach dem im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelten Inhalt des Werkvertrages erwarten, dass die Wände nach Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen vollständig trocken sind.*)

4. Selbst wenn eine beschränkte Abdichtungswirkung der Werkleistungen zu verzeichnen sein sollte, sind Werkleistungen vollständig ohne Wert, wenn der geschuldete dauerhafte und zuverlässige Abdichtungserfolg nicht eingetreten ist und der Keller weiterhin feucht ist.*)

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