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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "2 A 38/10" ODER "2 A 38.10"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2011 - 2 A 38/10
1. Bei einem "Institut für Fußpflege" handelt es sich nicht um eine den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlage für gesundheitliche Zwecke. Es handelt sich nämlich nicht um einen freien Beruf.
2. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
3. Die Annahme einer Tätigkeit, die als freier Beruf zu bezeichnen wäre, setzt nicht zwingend voraus, dass sie auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird, auch wenn dies herkömmlich mit dem Begriff des freien Berufs verbunden wird. Gleichwohl bedarf es, auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe, eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit.
4. Aufgrund dessen erweist sich der Betrieb eines "Instituts für Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fußpflege und medizinische Fachkosmetik" in seiner Gesamtheit nicht als Berufsausübung, die nach § 13 BauNVO in einem (faktischen) reinen Wohngebiet zulässig ist.
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