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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2014, 1879
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist die Frage nach dem "Einfügen" zu beantworten?

OVG Saarland, Urteil vom 27.05.2014 - 2 A 2/14

1. Im öffentlichen Baurecht wirft die in den Fällen erfolgreicher so genannter Drittwidersprüche, seien es Rechtsbehelfe privater Nachbarn oder - wie hier - einer Standortgemeinde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des durch die angefochtene Baugenehmigung begünstigten Bauherrn oder der Bauherrin ungeachtet objektiver Rechtsverstöße bei deren Erteilung die Frage auf, ob die Widerspruchsbehörde dem Rechtsbehelf des oder der Dritten zu Recht entsprochen hat.*)

2. Nach allgemeinen Grundsätzen für den baurechtlichen Nachbarstreit ist für diese Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht primär auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung (§§ 41, 43 SVwVfG) abzustellen, da der Bauherr dadurch eine unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Rechtsposition erlangt hat, die durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr entzogen werden kann. Spätere, gegebenenfalls auch erst im Verlaufe gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Genehmigung eintretende Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen und -maßstäbe sind mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zusätzlich allerdings zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn oder der Bauherrin auswirken.*)

3. Die Standortgemeinde hat einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigungsbehörde keine Vorhaben unter Ersetzung ihres (verweigerten) Einvernehmens genehmigt, die den planungsrechtlichen Vorgaben - hier - des § 34 BauGB nicht entsprechen.*)

4. Zur Beantwortung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist zunächst erstens - jeweils gesondert bezogen auf das untersuchte städtebauliche Kriterium - eine Qualifizierung der "näheren" Umgebung des Baugrundstücks anhand einer Bewertung der in ihr vorhandenen baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, zweitens im Anschluss daran nach den Maßstäben wechselseitiger Prägung die "Eigenart" des so abgegrenzten baulichen Umfelds zu bestimmen und drittens das konkrete Bauvorhaben zu diesem Umgebungsrahmen "vergleichend" in Bezug zu setzen.*)

5. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO 1990 betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und fordert im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an. Entsprechend der Wertungsvorgabe in § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind dabei in rückwärtigen Grundstücksteilen vorfindliche Gebäude, die räumlich und funktional als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zu qualifizieren sind beziehungsweise die nach dem - hier einschlägigen - saarländischen Bauordnungsrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Sätze 3 bis 7 LBO 2004) abstandsflächenrechtlich privilegiert sind (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1990), nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen.*)

6. Weder aus der Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude noch allgemein aus einer Schaffung oder Erweiterung vorhandener Einsichtsmöglichkeiten durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens lässt sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.*)

7. Bei der Bestimmung der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung (Rahmen) sind solche Anlagen außer Betracht zu lassen, die zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Letzteres setzt voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem "auffälligen Kontrast" zur übrigen Bebauung steht.*)

8. Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen.*)

9. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht regelmäßig kein Anlass, wenn der beteiligte Bauherr nur Beigeladener des Widerspruchsverfahrens war und sich nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Entscheidung zur Wehr setzen musste, sondern insoweit neben die sach- und fachkundige Untere Bauaufsichtsbehörde als Widerspruchsgegnerin trat.*)