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IBRRS 2017, 2940; VPRRS 2017, 0256
VergabeVergabe
Aufgabenübertragung an neu gegründeten Zweckverband: Kein öffentlicher Auftrag!

OLG Celle, Beschluss vom 03.08.2017 - 13 Verg 3/13



IBRRS 2014, 3219; VPRRS 2014, 0689
VergabeVergabe
Neu gegründeter Zweckverband: Müssen seine Aufgaben ausgeschrieben werden?

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2940; VPRRS 2017, 0256
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufgabenübertragung an neu gegründeten Zweckverband: Kein öffentlicher Auftrag!

OLG Celle, Beschluss vom 03.08.2017 - 13 Verg 3/13

Die Gründung eines Zweckverbands und die Übertragung einer Aufgabe auf diesen stellt keinen öffentlichen Auftrag i.S.v. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG und i.S.v. § 99 Abs. 1 GWB a. F. dar, wenn eine "echte" Kompetenzverlagerung vorliegt, d. h. dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbunden Zuständigkeiten übertragen worden sind, er eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt (vgl. EuGH, VPR 2017, 4).*)




IBRRS 2016, 3448; VPRRS 2016, 0490
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Neu gegründeter Zweckverband: Müssen seine bisherigen Aufgaben ausgeschrieben werden?

EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - Rs. C-51/15

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht und auf deren Grundlage diese eine Satzung über die Gründung eines Zweckverbands - einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - erlassen und dieser neuen öffentlichen Einrichtung Befugnisse zuweisen, die bisher diesen Körperschaften oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden, nicht um einen öffentlichen Auftrag handelt.*)

2. Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist.*)

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IBRRS 2014, 3219; VPRRS 2014, 0689
VergabeVergabe
Neu gegründeter Zweckverband: Müssen seine Aufgaben ausgeschrieben werden?

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht gem. Artikel 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegenen Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu "den zwei Arten von Aufträgen" gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt: EuGH, VPR 2013, 5) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen.

2. Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98 - Teckal, Slg. 1999, I-8121, Tz. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: EuGH, IBR 2013, 163).*)

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