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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 4726; IMRRS 2013, 2168
Prozessuales
Welcher Gebührenstreitwert bei Mietminderungsklage?
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13
1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.*)
2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012, 8 W 44/12, MDR 2012, 1085).*)
Termin nicht verlegt, obwohl RA im Urlaub: Richter befangen!
OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2013 - 10 W 18/13
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit, da die richterliche Verfahrensleitung zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit gehört.
2. Verweigert der Richter die Verlegung eines anberaumten Termins, obwohl der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung dessen gehindert ist und das Interesse des Klägers, im anstehenden Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung durch den das Mandat bearbeitenden Bevollmächtigten persönlich vertreten zu werden besonders ausgeprägt ist, ist die Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise begründet.