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Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "1/SVK/005-08"


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IBRRS 2008, 1452; VPRRS 2008, 0143
VergabeVergabe
Ausschreibung von Krankentransporte unterliegt dem Vergaberecht

VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 4207; VPRRS 2008, 0374
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Übertragung des Rettungsdienstes unterliegt dem Vergaberecht

BGH, Beschluss vom 01.12.2008 - X ZB 31/08

Das zur Übertragung der Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports nach § 31 SächsBRKG vorgesehene Auswahlverfahren ist als Vergabeverfahren nach § 97 Abs. 1 GWB durchzuführen, wenn der Wert des abzuschließenden Vertrags den Schwellenwert erreicht.*)

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IBRRS 2009, 0177; VPRRS 2009, 0018
VergabeVergabe
Vorlage an BGH bei europarechtlichen Auslegungsfragen?

OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2008 - WVerg 3/08

Im Vergabenachprüfungsverfahren besteht keine generelle Rangfolge zwischen einer Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag.

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IBRRS 2009, 0184; VPRRS 2009, 0020
VergabeVergabe
Vorlage an BGH bei europarechtlichen Auslegungsfragen?

OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2008 - WVerg 4/08

Im Vergabenachprüfungsverfahren besteht keine generelle Rangfolge zwischen einer Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB und der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EG-Vertrag.

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IBRRS 2013, 4827; VPRRS 2013, 1639
VergabeVergabe
Übertragung von Rettungsdienstaufgaben: Ausschreibungspflichtig?

OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 4/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 2356; VPRRS 2008, 0215
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unterliegen rettungsdienstliche Leistungen dem Vergaberecht?

OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 3/08

Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der Leistungserbringer bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt. (Abweichung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, VergabeR 2006, 787).*)

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IBRRS 2008, 1452; VPRRS 2008, 0143
VergabeVergabe
Ausschreibung von Krankentransporte unterliegt dem Vergaberecht

VK Sachsen, Beschluss vom 26.03.2008 - 1/SVK/005-08

1. Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG haben keine Ausübung öffentlicher Gewalt zum Gegenstand und unterliegen keiner Bereichsausnahme i. S. d. Art. 45 Abs. 1 EGV, die zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 97 ff. GWB führen könnte. Förmliches Vergaberecht hat damit bei Überschreiten der Schwellenwerte Anwendung zu finden. Die Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG sind anhand der Vorgaben des EU-Vergaberechts und des nationalen Umsetzungsrechts im Wege entsprechender Ausschreibungsverfahren zu vergeben.

2. Bei der Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG besteht die vereinbarte Vergütung nicht im Recht des Dienstleistungserbringers zur Verwertung seiner eigenen Leistung sondern vielmehr in einem regelmäßigen vorab festgelegten „Entgelt“. Diesem Ergebnis steht nach Auffassung der Vergabekammer auch nicht entgegen, dass, die Vergütung an und für sich von den Krankenkassen entrichtet werde und von dem Träger des Rettungsdienstes lediglich durchgeleitet werde. Mithin handelt es sich bei der ausgeschriebenen Leistung um einen Dienstleistungsauftrag im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB.*)

3. Der beabsichtigte Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht der Anwendbarkeit des Vergaberechts nicht entgegen.*)

4. Der Ausnahmenkatalog in § 100 Abs. 2 GWB ist grundsätzlich als abschließende Aufzählung zu verstehen. Damit bleibt kein Raum, über landesrechtliche Bestimmungen weitere Ausnahmen von der Anwendung des Vergaberechts zu schaffen. Bei der Übertragung von Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG ist offenkundig keine der in § 100 Abs. 2 lit. a-n GWB aufgezählten Ausnahmen einschlägig.*)

5. Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach dem SächsBRKG unterliegen dem Anhang I Teil B nach § 1a Abs. 2 VOL/A.*)

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